|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Gebäudereinigungs GmbH & Co. KG
|
|
§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich
1.1
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen
im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
rechtlichen Sondervermögen.
1.2
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden
Inhalt des Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen
oder sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt,
es sei denn, wir haben im Einzelfall ausdrücklich und
schriftlich zugestimmt. Bedingungen des Vertragspartners sind
für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich
schriftlich anerkannt werden.
§ 2 Vertragsabschluss/ Art und Umfang der
Leistung des Auftragnehmers
2.1
Die Gebäudereinigungsleistungen müssen zwischen
Auftraggeber und Auftragnehmer, schriftlich in Form von Verträgen,
Aufträgen oder Angeboten, vereinbart werden. Vereinbarungen
gelten als verbindlich, wenn der Auftraggeber ein vom Auftragnehmer
unterzeichneten Vertrag/ Auftrag oder ein Angebot schriftlich
bestätigt. Bis dahin sind alle unsere Angebote freibleibend.
Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem
Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert
bleiben.
2.2
Wir verpflichten uns, die vertraglich zu erbringende Leistung
sach- und fachgerecht auszuführen. Die Reinigungsarbeiten
werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen (außer
Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen
besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Nach Beendigung der
Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten
des Auftraggebers schließen wir Fenster und Türen
ab und schalten die Beleuchtung aus, soweit nicht anders vereinbart.
2.3
Wir stellen die erforderlichen Arbeitskräfte, Reinigungsmittel
und Reinigungsgeräte, es sei denn es handelt sich um
Geräte, die angemietet werden müssen, zur Verfügung.
Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal
eingesetzt. Die Arbeitskräfte werden von uns mit angemessener
Arbeitskleidung ausgestattet.
§ 3 Preise
Alle angeführten Nettopreise verstehen sich in Euro ohne
gesetzliche Mehrwertsteuer und basieren auf den Lohn- u. Materialkosten
zum Zeitpunkt des Angebots. In den Nettopreisen sind sämtliche
Lohn-, Material- u. Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen
die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte
und Maschinen enthalten es sei denn, dass auf unseren
Angeboten ausdrücklich Gerätschaften aufgeführt
wurden, die angemietet werden müssen (z.B. Hebebühnen,
Steiger etc.). Der Verbrauch an Hygieneartikeln, wie z. B.
Handwaschseifen, Papierhandtücher oder WC-Papier, ist
in den Preisen grundsätzlich nicht enthalten es
sei denn, auf unseren Angeboten wurden diese bereits nachvollziehbar
mit eingerechnet.
§ 4 Zahlungsbedingungen
4.1
Rechnungen werden für die durchgeführten Reinigungsarbeiten
postnumerando erteilt und sind innerhalb von 5 Tagen nach
Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, es sei denn es wurden
andere Zahlungsziele bzw. Konditionen vereinbart. Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass am 6. Tag automatisch eine
den Zahlungsverzug auslösende Mahnung versendet wird.
4.2
Bei Zahlungsverzug ruhen unsere Reinigungsverpflichtungen
nebst unserer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der
Verpflichtung zur Zahlung für die vereinbarte Vertragszeit
oder von dem Vertrag selbst, entbunden ist. Kommt der Auftraggeber
mit der Abnahme der vereinbarten Reinigungsleistung in Verzug,
so können wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Es bleibt
uns jedoch überlassen, die Höhe des Anspruchs nicht
im Einzelnen darzulegen und stattdessen pauschal als Schadenersatz
wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene
Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der
Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass uns durch den
Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringerer
Höhe entstanden ist. Unser Recht auf fristlose Kündigung
bleibt unberührt.
4.3
Der Auftraggeber hat uns zudem als weiteren Verzugsschaden
die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere
die Kosten eines Rechtsanwaltes) zu ersetzen. Die Nichteinhaltung
des Zahlungszieles berechtigt uns, den vollen Preis bzw. gewährte
Nachlässe nach zu verrechnen.
4.4
Bei Übertragung der Liegenschaft oder bei Wechsel der
Hausverwaltung hat der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße
Kündigung des mit uns abgeschlossenen Vertrages zu sorgen.
Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur mit
gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Ansprüchen
aufrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen
zurückzuhalten.
§ 5 Vertragsdauer
Wird im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine
Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Vertrag
auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann mittels eingeschriebenen
Briefs unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende
eines Quartals gekündigt werden, soweit nicht ausdrücklich
etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Sonderreinigungen
etc. wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung
abgeschlossen. Bei saisonbedingten Arbeiten (wie z.B. Winterdienste
oder Grün-Pflege) wird der Vertrag auf eine bestimmte
Zeit abgeschlossen welche in unseren Angeboten ersichtlich
ist.
§ 6 Vorzeitige Vertragsauflösung
6.1
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung darf sich der Auftraggeber
erst dann auf Nicht- oder Schlechtleistung berufen, wenn mehrmals
- mindestens dreimal - begründete schriftliche Reklamationen
nach Kenntnisnahme durch uns nicht behoben wurden. Eventuelle
Reklamationen über Nichtleistungen müssen sofort,
jedoch spätestens bis zum 4. des Folgemonats bei uns
schriftlich eingegangen sein.
6.2
Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht leistet,
sind wir berechtigt, wenn der Auftraggeber nach und trotz
erfolgter Abmahnung mindestens 20 Tage in Zahlungsverzug ist,
den Vertrag fristlos zu kündigen (siehe Ziffer 4). Das
Recht zur fristlosen Kündigung durch uns besteht auch
dann, wenn der Auftraggeber wiederholt, mindestens zum dritten
Mal mit der Begleichung einer Rechnung nicht unwesentlich,
d.h. mindestens mit 7 Tagen, in Verzug ist.
6.3
Bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des
Vertrages von uns geeignet erscheinenden Sicherheiten einschließlich
Vorauszahlungen abhängig zu machen.
§ 7 Aufmaß
Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß
den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes
des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln. Falls der
Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht,
gelten die Maße als anerkannt. Stellt eine Vertragspartei
fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind,
gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu
festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen.
Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit
sind ausgeschlossen.
§ 8 Gewährleistung
8.1
Weisen die Arbeiten Mängel auf und ist unverzüglich,
d.h. innerhalb von 24 Stunden, gerügt worden, dann haben
wir das Recht und die Pflicht zur sofortigen Nachbesserung.
Die Mängelbeseitigung ist vom Auftraggeber zu bestätigen.
Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen
sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über
Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und
Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben
hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches
gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen
für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu
reinigenden Flächen trifft.
8.2
Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf
den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen
Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten
Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei
Monatsvergütungen.
8.3
Unsere Leistungen gelten ebenso bei wiederkehrenden Leistungen
als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der
Auftraggeber nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von 24
Stunden spätestens bei Ingebrauchnahme
schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort,
Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.
8.4
Sind Abnahmetermine vereinbart, bei einmaligen Werkleistungen
erfolgt die Abnahme - ggf. auch abschnittsweise - spätestens
aber drei Tage nach Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer,
und kommt der Auftraggeber seiner termingerechten Abnahmepflicht
nicht nach, gilt die Leistung als mangelfrei erbracht.
§ 9 Haftung
9.1
Wir haften im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung,
für alle Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden
und sonstige Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten
entstehen und die wir bzw. unser Personal nachweislich verursacht
haben. Grundlage hierfür ist § 276 BGB. Bei einer
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
9.2
Haftungsausschluss besteht in diesem Bereich für alle
atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen
insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung/ Werkleistung
der AGG in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung
von Schließ- und Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung
und Betreuung von Heizungen, Klimaanlagen und elektrischen
Anlagen.
9.3
Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich,
d.h. innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Reinigungsarbeiten
gemeldet werden, entfällt die Haftung.
9.4
Der Auftragnehmer ist Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Er verpflichtet sich, bei der Arbeit für den Auftraggeber
die gesetzlichen Unfallvorschriften zu beachten und sein Personal
entsprechend zu belehren.
9.5
Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige
Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung (wie z.B. Teppichverlegung
mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende
Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen,
Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung,
verborgene Mängel) sowie für sonstige Schäden
an Rechtsgütern des Auftraggebers haften wir nur, sofern
wir zuvor vom Auftraggeber schriftlich über die nicht
offenkundige Beschaffenheit des Reinigungsgutes aufgeklärt
wurden und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres
Mitarbeiters. Soweit wir haften, kann nur Geldersatz bis zur
Höhe des Zeitwertes verlangt werden; eine weitergehende
Haftung insbesondere für Schäden, wie Ertrags- und
Verdienstausfall oder Regressansprüche Dritter, besteht
nicht. Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer
Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag
unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten,
es sein denn, der Auftraggeber stimmt einer Änderung
des Auftrags zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer
auf schadensgeneigte Stellen (z.B. hervorstehende Kanaldeckel
oder sonstige Gegenstände, grobe Unebenheiten, etc.)
hinzuweisen, widrigenfalls entfällt bei Beschädigung
für den Auftragnehmer jegliche Haftung.
9.6
Sollten sich Mörtel- oder Putzspritzer auf zu reinigende
Glas- oder Fensterflächen befinden, so gelten diese Glas-
und Fensterflächen als bereits beschädigt, da es
nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich
ist, ohne Schäden (Kratzspuren bedingt durch Quarzsand)
zu entfernen. Wir haben das Recht die Leistungserbringung
an solchen Glas- und Fensterflächen zu verweigern. Jegliche
Haftung für Schäden durch Kratzspuren wird daher
von vorn herein ausgeschlossen. Wir haften auch nicht für
Schäden, die auf versteckte Produktions- bzw. Herstellungsrückstände
sowie auf Härtungs- oder Wärmebehandlungen der Glasscheiben
beruhen.
§ 10 Leistungserbringung durch
den Auftraggeber
10.1
Der Auftragnehmer benötigt einen Raum des Auftraggebers
für das Personal sowie die Lagerung von Maschinen, Geräten,
Materialien, Strom und kalten Wasseranschluss zur Gewährleistung
eines reibungslosen Ablaufes der Reinigungsarbeiten. Der jeweilige
Wasser- und Stromverbrauch für Reinigungsmaschinen und
-geräte geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer
benötigt von allen versperrten Räumlichkeiten, die
zur Reinigung übergeben werden, zwei Schlüssel.
Die Schlüssel müssen unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur
der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt
in diesem Fall kein Ersatz einer Zentralschließanlage
bzw. deren Kosten. Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muss
für unsere Mitarbeiter gewährleistet werden. Wartezeiten,
vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten
Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.
10.2
Vor Tätigkeitsaufnahme durch uns ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Mitarbeiter der AGG Gebäudereinigungs
GmbH & Co. KG in sämtliche vorhandenen für die
Auftragsausführung relevanten technischen Einrichtungen
des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen,
sowie Gefahrenquellen ausdrücklich zu beschreiben.
§ 11 Abwerbeverbot:
Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Mitarbeiter/innen des
Auftragnehmers für den eigenen Betrieb (Eigenreinigung)
oder für ein anderes Reinigungsunternehmen (Wechsel des
Reinigungsunternehmens) ohne unsere ausdrückliche Zustimmung
abzuwerben. Dies gilt während des aufrechten Vertragsverhältnisses
und darüber hinaus über die Dauer von sechs Monaten
nach Beendigung des Vertrages. Bei Zuwiderhandlung wird eine
Vertragsstrafe von drei Brutto-Monatsgehältern des/der
jeweiligen Mitarbeiter vereinbart. In Bezug auf die Vertragsstrafe
wird das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.
§ 12 Datenspeicherung
Es
wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten,
soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26
BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und
verwaltet werden.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen
Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen
Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe
gilt für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen
Lücken enthalten.
§14 Abweichende Bestimmungen
Alle vom Auftraggeber gemachten Vorschriften und Bemerkungen,
die sich mit den vorstehenden Geschäftsbedingungen nicht
decken, sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von
uns bestätigt wurden und gelten nur für jenes Geschäft
für welches sie vereinbart wurden.
§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.
Ort / Stand:
Berlin / Deutschland - 2014
|
|
|
|
|
|
|
|