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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Gebäudereinigungs GmbH & Co. KG




  § 1   Allgemeines - Geltungsbereich

1.1
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen im Sinne des § 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich- rechtlichen Sondervermögen.
1.2
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Inhalt des Vertrages. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen oder sonstige Einschränkungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. Bedingungen des Vertragspartners sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.


§ 2   Vertragsabschluss/ Art und Umfang der Leistung des Auftragnehmers

2.1
Die Gebäudereinigungsleistungen müssen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, schriftlich in Form von Verträgen, Aufträgen oder Angeboten, vereinbart werden. Vereinbarungen gelten als verbindlich, wenn der Auftraggeber ein vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertrag/ Auftrag oder ein Angebot schriftlich bestätigt. Bis dahin sind alle unsere Angebote freibleibend. Die in unseren Angeboten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

2.2
Wir verpflichten uns, die vertraglich zu erbringende Leistung sach- und fachgerecht auszuführen. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich an normalen Arbeitstagen (außer Feiertagen) durchgeführt. Abweichungen hiervon bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarungen. Nach Beendigung der Reinigungsarbeiten außerhalb der Geschäftszeiten des Auftraggebers schließen wir Fenster und Türen ab und schalten die Beleuchtung aus, soweit nicht anders vereinbart.

2.3
Wir stellen die erforderlichen Arbeitskräfte, Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte, es sei denn es handelt sich um Geräte, die angemietet werden müssen, zur Verfügung. Es wird nur fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal eingesetzt. Die Arbeitskräfte werden von uns mit angemessener Arbeitskleidung ausgestattet.


§ 3   Preise

Alle angeführten Nettopreise verstehen sich in Euro ohne gesetzliche Mehrwertsteuer und basieren auf den Lohn- u. Materialkosten zum Zeitpunkt des Angebots. In den Nettopreisen sind sämtliche Lohn-, Material- u. Transportkosten sowie bei Pauschalaufträgen die Beistellung aller erforderlichen Reinigungsgeräte und Maschinen enthalten – es sei denn, dass auf unseren Angeboten ausdrücklich Gerätschaften aufgeführt wurden, die angemietet werden müssen (z.B. Hebebühnen, Steiger etc.). Der Verbrauch an Hygieneartikeln, wie z. B. Handwaschseifen, Papierhandtücher oder WC-Papier, ist in den Preisen grundsätzlich nicht enthalten – es sei denn, auf unseren Angeboten wurden diese bereits nachvollziehbar mit eingerechnet.



§ 4   Zahlungsbedingungen

4.1
Rechnungen werden für die durchgeführten Reinigungsarbeiten postnumerando erteilt und sind innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, es sei denn es wurden andere Zahlungsziele bzw. Konditionen vereinbart. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass am 6. Tag automatisch eine den Zahlungsverzug auslösende Mahnung versendet wird.


4.2
Bei Zahlungsverzug ruhen unsere Reinigungsverpflichtungen nebst unserer Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die vereinbarte Vertragszeit oder von dem Vertrag selbst, entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Reinigungsleistung in Verzug, so können wir bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Es bleibt uns jedoch überlassen, die Höhe des Anspruchs nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen pauschal als Schadenersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass uns durch den Abnahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringerer Höhe entstanden ist. Unser Recht auf fristlose Kündigung bleibt unberührt.

4.3
Der Auftraggeber hat uns zudem als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten (insbesondere die Kosten eines Rechtsanwaltes) zu ersetzen. Die Nichteinhaltung des Zahlungszieles berechtigt uns, den vollen Preis bzw. gewährte Nachlässe nach zu verrechnen.

4.4
Bei Übertragung der Liegenschaft oder bei Wechsel der Hausverwaltung hat der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung des mit uns abgeschlossenen Vertrages zu sorgen. Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber nur mit gerichtlich festgestellten oder von uns anerkannten Ansprüchen aufrechnen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen zurückzuhalten.


§ 5   Vertragsdauer

Wird im Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer eine Laufzeit nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und kann mittels eingeschriebenen Briefs unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals gekündigt werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Bei Sonderreinigungen etc. wird der Auftrag für eine einmalige Durchführung abgeschlossen. Bei saisonbedingten Arbeiten (wie z.B. Winterdienste oder Grün-Pflege) wird der Vertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen welche in unseren Angeboten ersichtlich ist.


§ 6   Vorzeitige Vertragsauflösung

6.1
Im Falle einer vorzeitigen Kündigung darf sich der Auftraggeber erst dann auf Nicht- oder Schlechtleistung berufen, wenn mehrmals - mindestens dreimal - begründete schriftliche Reklamationen nach Kenntnisnahme durch uns nicht behoben wurden. Eventuelle Reklamationen über Nichtleistungen müssen sofort, jedoch spätestens bis zum 4. des Folgemonats bei uns schriftlich eingegangen sein.

6.2
Für den Fall, dass der Auftraggeber Zahlungen nicht leistet, sind wir berechtigt, wenn der Auftraggeber nach und trotz erfolgter Abmahnung mindestens 20 Tage in Zahlungsverzug ist, den Vertrag fristlos zu kündigen (siehe Ziffer 4). Das Recht zur fristlosen Kündigung durch uns besteht auch dann, wenn der Auftraggeber wiederholt, mindestens zum dritten Mal mit der Begleichung einer Rechnung nicht unwesentlich, d.h. mindestens mit 7 Tagen, in Verzug ist.

6.3
Bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrages von uns geeignet erscheinenden Sicherheiten einschließlich Vorauszahlungen abhängig zu machen.


§ 7   Aufmaß

Die der Abrechnung zugrunde liegenden Maße sind gemäß den Richtlinien für Vergabe und Abrechnung des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks zu ermitteln. Falls der Auftraggeber der Ermittlung nicht unverzüglich widerspricht, gelten die Maße als anerkannt. Stellt eine Vertragspartei fest, dass die zugrunde gelegten Maße unrichtig sind, gelten die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam neu festgestellten Maße nur für zukünftige Abrechnungen. Erstattungen oder Nachforderungen für die Vergangenheit sind ausgeschlossen.


§ 8   Gewährleistung

8.1
Weisen die Arbeiten Mängel auf und ist unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden, gerügt worden, dann haben wir das Recht und die Pflicht zur sofortigen Nachbesserung. Die Mängelbeseitigung ist vom Auftraggeber zu bestätigen. Für Mängel und Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an den Auftragnehmer weitergegeben hat, wird keine Gewährleistung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

8.2
Schadensersatz kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Leistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf zwei Monatsvergütungen.

8.3
Unsere Leistungen gelten ebenso bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden – spätestens bei Ingebrauchnahme – schriftlich begründete Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

8.4
Sind Abnahmetermine vereinbart, bei einmaligen Werkleistungen erfolgt die Abnahme - ggf. auch abschnittsweise - spätestens aber drei Tage nach Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer, und kommt der Auftraggeber seiner termingerechten Abnahmepflicht nicht nach, gilt die Leistung als mangelfrei erbracht.



§ 9   Haftung

9.1
Wir haften im Rahmen der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung, für alle Personen-, Sach- und Bearbeitungsschäden und sonstige Schäden, die bei den Reinigungsarbeiten entstehen und die wir bzw. unser Personal nachweislich verursacht haben. Grundlage hierfür ist § 276 BGB. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9.2
Haftungsausschluss besteht in diesem Bereich für alle atypischen, nicht voraussehbaren Schäden. Dazu zählen insbesondere Schäden, die mit der Dienstleistung/ Werkleistung der AGG in keinem Zusammenhang stehen, wie z.B. bei Bedienung von Schließ- und Fenstereinrichtungen oder bei der Bedienung und Betreuung von Heizungen, Klimaanlagen und elektrischen Anlagen.

9.3
Für Schäden, die dem Auftragnehmer nicht unverzüglich, d.h. innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der Reinigungsarbeiten gemeldet werden, entfällt die Haftung.

9.4
Der Auftragnehmer ist Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung. Er verpflichtet sich, bei der Arbeit für den Auftraggeber die gesetzlichen Unfallvorschriften zu beachten und sein Personal entsprechend zu belehren.

9.5
Für Schäden am Reinigungsgut durch nicht offenkundige Beschaffenheit vor Beginn der Reinigung (wie z.B. Teppichverlegung mit wasserlöslichem Kleber, Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes, ungenügende Echtheit von Färbungen, Einlaufen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Mängel) sowie für sonstige Schäden an Rechtsgütern des Auftraggebers haften wir nur, sofern wir zuvor vom Auftraggeber schriftlich über die nicht offenkundige Beschaffenheit des Reinigungsgutes aufgeklärt wurden und bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unseres Mitarbeiters. Soweit wir haften, kann nur Geldersatz bis zur Höhe des Zeitwertes verlangt werden; eine weitergehende Haftung insbesondere für Schäden, wie Ertrags- und Verdienstausfall oder Regressansprüche Dritter, besteht nicht. Ergibt sich trotz vorheriger sachgemäßer Prüfung erst im Laufe der Bearbeitung, dass der Auftrag unausführbar ist, so können wir vom Vertrag zurücktreten, es sein denn, der Auftraggeber stimmt einer Änderung des Auftrags zu. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf schadensgeneigte Stellen (z.B. hervorstehende Kanaldeckel oder sonstige Gegenstände, grobe Unebenheiten, etc.) hinzuweisen, widrigenfalls entfällt bei Beschädigung für den Auftragnehmer jegliche Haftung.

9.6
Sollten sich Mörtel- oder Putzspritzer auf zu reinigende Glas- oder Fensterflächen befinden, so gelten diese Glas- und Fensterflächen als bereits beschädigt, da es nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht möglich ist, ohne Schäden (Kratzspuren bedingt durch Quarzsand) zu entfernen. Wir haben das Recht die Leistungserbringung an solchen Glas- und Fensterflächen zu verweigern. Jegliche Haftung für Schäden durch Kratzspuren wird daher von vorn herein ausgeschlossen. Wir haften auch nicht für Schäden, die auf versteckte Produktions- bzw. Herstellungsrückstände sowie auf Härtungs- oder Wärmebehandlungen der Glasscheiben beruhen.


§ 10   Leistungserbringung durch den Auftraggeber

10.1
Der Auftragnehmer benötigt einen Raum des Auftraggebers für das Personal sowie die Lagerung von Maschinen, Geräten, Materialien, Strom und kalten Wasseranschluss zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufes der Reinigungsarbeiten. Der jeweilige Wasser- und Stromverbrauch für Reinigungsmaschinen und -geräte geht zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer benötigt von allen versperrten Räumlichkeiten, die zur Reinigung übergeben werden, zwei Schlüssel. Die Schlüssel müssen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Bei Verlust eines Schlüssels wird nur der Ersatz des Einzelschlüssels geleistet; es erfolgt in diesem Fall kein Ersatz einer Zentralschließanlage bzw. deren Kosten. Der freie Zugang zur Arbeitsstelle muss für unsere Mitarbeiter gewährleistet werden. Wartezeiten, vergebliche Anfahrten usw. sind nicht Bestandteil der vereinbarten Preise und werden gesondert nach Zeitaufwand berechnet.

10.2
Vor Tätigkeitsaufnahme durch uns ist der Auftraggeber verpflichtet, die Mitarbeiter der AGG Gebäudereinigungs GmbH & Co. KG in sämtliche vorhandenen für die Auftragsausführung relevanten technischen Einrichtungen des Auftragsobjektes und in die Gesamtanlage einzuweisen, sowie Gefahrenquellen ausdrücklich zu beschreiben.


§ 11   Abwerbeverbot:

Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Mitarbeiter/innen des Auftragnehmers für den eigenen Betrieb (Eigenreinigung) oder für ein anderes Reinigungsunternehmen (Wechsel des Reinigungsunternehmens) ohne unsere ausdrückliche Zustimmung abzuwerben. Dies gilt während des aufrechten Vertragsverhältnisses und darüber hinaus über die Dauer von sechs Monaten nach Beendigung des Vertrages. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe von drei Brutto-Monatsgehältern des/der jeweiligen Mitarbeiter vereinbart. In Bezug auf die Vertragsstrafe wird das richterliche Mäßigungsrecht ausgeschlossen.

§ 12
Datenspeicherung
Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV- mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§ 13 Salvatorische Klausel


Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, die der wirtschaftlichen Zwecksetzung der Parteien am nächsten kommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese Geschäftsbedingungen Lücken enthalten.

§14 Abweichende Bestimmungen

Alle vom Auftraggeber gemachten Vorschriften und Bemerkungen, die sich mit den vorstehenden Geschäftsbedingungen nicht decken, sind nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns bestätigt wurden und gelten nur für jenes Geschäft für welches sie vereinbart wurden.

§15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.



Ort / Stand:
Berlin / Deutschland - 2014